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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 210/07

Datum:
06.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 210/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0806.11TA210.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ga 24/07
Schlagworte:
Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands i. S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG; Ge-genstandswert bei begehrter Freistellung
Normen:
§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG; § 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Begriff des „Beschwerdegegenstands“ in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bezieht sich nicht auf den Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem ange-strebten Gegenstandswert, sondern auf die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer bei einer Abhebung des Gegenstandswertes verbessern will oder würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 – 1 Ta 32/07).

2. Beantragt der Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm das Fernbleiben von der Arbeit für einen be-stimmten Zeitraum zu gestatten, und lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, dass damit zugleich die diesbezüglichen Vergütungs- bzw. Ur-laubsentgeltansprüche inhaltlich abschließend geklärt werden sollen, so ist der Gegenstandswert nicht mit dem Betrag zu bewerten, der sich aus der Höhe des Verdienstes des Arbeitnehmers für diese Zeit ergibt. In dem Fall ist ein Ab-schlag vorzunehmen, der nicht nur geringfügig bemessen werden muss. Die Grenzen des insoweit nach § 3 ZPO gegebenen Ermessens werden vom Ar-beitsgericht jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es hier den Gegens-tandswert mit etwa 2/3 dieses Verdienstes bewertet.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungs-klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.06.2007 – 2 Ga 24/07 EU – wird auf Kosten der Beschwerde-führer als unzulässig verworfen.

 
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