Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 189/07

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 189/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0906.11TA189.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 45/06
Schlagworte:
Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts
Normen:
§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beruft sich der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen und sich hieraus ergebende Scha-densersatzansprüche, so handelt es sich um Einwendungen i. S. v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

2. Diese Einwendungen müssen weder schlüssig sein, noch bedürfen sie einer näheren Substantiierung. Es muss lediglich erkennbar sein, dass sie einen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sind (wie LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 – 7 (10) 129/02; LAG Köln, Be-schluss vom 14.10.2004 – 9 Ta 327/04; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 – 9 Ta 177/07 m. w. N.).

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2007 – 5 Ca 45/06 – aufgehoben.

Die Vergütungsfestsetzung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Be-schwerdegegner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 548,60 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank