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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 166/07

Datum:
26.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 166/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0726.11TA166.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 4269/06
Schlagworte:
Einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine nach § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung einschrän-kende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei der Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Betracht. „Aus-wärtig“ in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 14 Ta 143/07). Abzustellen ist dabei auf den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts, vor dem die Klage zu erheben ist, nicht aber – ein-schränkend – auf den Bezirk eines etwaigen Gerichtstags des zuständigen Arbeitsge-richts.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.04.2007 – 5 Ca 4269/06 d – dahin abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwalt B ohne Einschränkungen beigeordnet wird.

 
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