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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 165/07

Datum:
12.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 165/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0712.11TA165.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4574/06
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit; Arbeitnehmereigenschaft
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 48 Abs. 1, 78 S. 1 ArbGG; § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Vertragsverhältnis, das von den Parteien formell als „Dienstvertrag“ bezeichnet wurde, ist in der Sache jedenfalls dann als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn ers-tens dem Dienstleistungsverpflichteten in einer „vertraulichen Zusatzvereinbarung“ Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt worden sind, zweitens der Dienstleistungsverpflichtete nach dem Dienstvertrag seine Tätigkeiten an einem bestimmten Ort zu verrichten hat und drittens der Dienstleis-tungsverpflichtete auf Grund konkreter E-Mail-Vorgaben seitens des Geschäftsführers der dienstleistungsberechtigten Gesellschaft seine Tätigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses – abweichend von den Regelungen des Dienstvertrags – sowohl fachlich als auch zeitlich nicht im Wesentlichen frei bestim-men kann.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 – 7 Ca 4574/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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