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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 815/07

Datum:
14.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 815/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1214.11SA815.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 (3) Ca 2544/06
Schlagworte:
Auslegung von Eingruppierungsrichtlinien
Normen:
§ 133 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist nach Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften u. a. eine „abgeschlossene Hochschulausbildung“ Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, so werden von diesem Merkmal auch Lehrkräfte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung erfasst, sofern der Wille des Richtliniengebers, dieses Merkmal nur auf Lehrkräfte mit abgeschlossener Universitätsausbildung zu beschränken, in den Richtlinien nicht erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2007 – 5 (3) Ca 2544/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT beginnend mit dem 16.06.2004, ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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