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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 726/07

Datum:
28.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 726/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0928.11SA726.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2643/06
Schlagworte:
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Normen:
§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozial-auswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der „Vergleichbarkeit“ fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 – 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 – 12 Sa 1184/06).

2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedroh-ten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt dar-auf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkei-ten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ord-nungsgemäß zu verrichten.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Bonn vom 10.01.2007 – 4 Ca 2643/06 – wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es sich bei dem in Nr. 2 des Tenors genannten Datum nicht um den 01.01.06, sondern um den 01.09.2005 handelt.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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