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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 550/07

Datum:
02.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 550/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1102.11SA550.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 5683/06
Schlagworte:
Urlaubsgeld, Widerruf
Normen:
§§ 133, 157 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer im Juni ein Urlaubsgeld erhält, kann er-geben, dass es sich hierbei nicht um ein zusätzliches Entgelt für tatsächlich er-brachte Arbeitsleistungen (sog. Entgelt im engeren Sinne), sondern um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung (sog. Entgelt im weiteren Sinne) handelt, die an den Arbeitnehmer auch dann zu leisten ist, wenn er im betreffenden Kalenderjahr ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war.

2. Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln lässt die jeweili-gen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen mit der Folge, dass dadurch lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den darauf bezogenen An-spruch des Arbeitnehmers begründet wird (im Anschluss an LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 – 6 Sa 1106/05, NZA-RR 2006, 68 f.).

3. Die Ausübung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsrechts durch den Ar-beitgeber führt nicht zum Wegfall von Leistungen, die zuvor bereits fällig geworden sind.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2006 – 13 Ca 5683/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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