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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 353/07

Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 353/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0629.11SA353.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2844/06
Schlagworte:
Vorliegen einer insolvenzgeschützten Versorgungszusage
Normen:
§ 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Unterhält der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien später, dass die Versicherungssumme bei Fälligkeit an den Arbeitgeber ausgezahlt werden und der Arbeitnehmer „daraus“ eine monatliche Privatrente zusätzlich zur Altersrente in einer bestimmten Höhe erhalten soll, kann die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung (insbesondere unter Berücksichtigung der Begleitumstände, des Willens der Vertrags-parteien sowie von Sinn und Zweck) ergeben, dass dem Arbeitnehmer damit keine konstitutive – insolvenzgeschützte – Versorgungszusage erteilt worden ist.

 
Tenor:

1. Dem Kläger wird bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2007 – 9 Ca 2844/06 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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