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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 259/07

Datum:
14.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 259/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0914.11SA259.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3286/06
Schlagworte:
Betriebsratsanhörung bei Verdachtskündigung
Normen:
§ 102 Abs. 1 BetrVG; § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Einreichung unzutreffender Heilbehandlungsrechnungen durch den Arbeit-nehmer beim Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer auch einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, zum Zwecke der Erstattung der Rechnungsbeträge berechtigt den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zur

(Tat-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht feststeht, dass der Ar-beitnehmer bei der Einreichung dieser Rechnungen mit Betrugsvorsatz zum Nachteil des Arbeitgebers gehandelt hat.

2. Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzpro-zess auch bei unverändert gebliebenem Sachverhalt nicht nachgeschoben werden, wenn der Betriebsrat im Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG nur zu einer Tatkündigung angehört worden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 03.04.1986 – 2 AZR 324/85, AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

3. Allein die im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat enthaltene Formulierung „Die aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen und Vor-würfe sind derart gravierend, die Qualität der bisherigen staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungen sowie deren Ergebnisse derart eindeutig, dass auch auf Ar-beitgeberseite das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer nunmehr völlig zer-stört und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr denkbar ist“ stellt keine Anhörung des Betriebsrats zu einer Verdachtskündigung dar, sofern im Anhörungsschreiben nicht in sonstiger Weise deutlich wird, dass der Arbeit-geber kündigen will, weil er das arbeitsvertragsbezogene Vertrauensverhältnis gerade (auch) wegen des Verdachts für beeinträchtigt hält.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-gerichts Aachen vom 21.11.2006 – 4 Ca 3286/06 – abge-ändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2006 auch nicht zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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