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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 257/07

Datum:
05.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 257/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:1005.11SA257.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 3461/06
Schlagworte:
Widerspruch gegen Betriebsübergang; Kündigung durch Betriebserwerber
Normen:
§ 613 a Abs. 5 u. 6 BGB; §§ 4, 7 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungs-gemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausge-löst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 – 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 – 14 Sa 1225/06).

2. Das Recht des Arbeitnehmers zur Ausübung des Widerspruchs gegen den Ü-bergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber kann zwar nach den all-gemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben wegen Verwirkung ausge-schlossen sein. Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstands-moment, ist aber – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 – 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 – 14 Sa 1225/06).

3. Kündigt der Betriebserwerber nach einem erfolgten Betriebsübergang und vor der wirksamen Ausübung eines – rückwirkenden – Widerspruchs des Arbeit-nehmers gegen den Betriebsübergang, wirkt diese Kündigung unmittelbar für und gegen den Betriebsveräußerer, sofern dieser die Kündigung zumindest konkludent genehmigt (Weiterentwicklung von BAG, Urteil vom 24.08.2006 – 8 AZR 574/05, NZA 2007, 328). Wird die Kündigung vom Arbeitnehmer nicht gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen, gilt sie gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2006 – 8 Ca 3461/06 – abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bis zum 31.03.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.063,34 € brut-to (Monat März 2006) abzüglich bezogenen Arbeitslosen-geldes in Höhe von 1.452,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.610,44 € seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu

80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten der Berufung ha-ben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzu-ständigen Arbeitsgerichts Hanau entstanden sind. Diese Kosten hat al-lein der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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