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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 238/07

Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 238/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0629.11SA238.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 11704/05
Schlagworte:
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Normen:
§ 626 Abs. 1 u. 2 BGB; § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Weigerung des Arbeitnehmers, ihm erteilte Anweisungen zu befolgen, be-rechtigt den Arbeitgeber nicht zum Ausspruch einer Kündigung, wenn der Ar-beitnehmer zum Zeitpunkt der Nichtbefolgung der Anweisungen arbeitsunfähig erkrankt war.

2. Bestreitet der Arbeitgeber trotz vorgelegter ordnungsgemäß ausgestellter Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfä-higkeit dargelegt werden. Bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit reicht inso-weit nicht aus. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann er-schüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch dessen Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit (wie LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 – 18 Sa 1962/04, NZA-RR 2005, 625).

3. Eine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten noch teilweise erbringen kann, da das Gesetz eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ grund-sätzlich nicht kennt.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2006 – 14 Ca 1170/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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