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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 198/07

Datum:
25.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 198/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0525.11SA198.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5054/06
Schlagworte:
Auslegung eines Sozialplans
Normen:
§§ 77 Abs. 4 S. 1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird in einer Sozialplanregelung hinsichtlich der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttoverdienstes zwischen drei Vergütungsmodellen – dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt (1.), dem vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt (2.) und dem vertraglich vereinbarten Jahreszieleinkommen sowie vertraglich verein-barten variablen Gehältern (3.) – unterschieden, sind bei der Berechnung von Abfin-dungen für Arbeitnehmer, mit denen ein Jahresbruttogehalt i. S. der 2. Variante ver-einbart wurde, weitere Zahlungen, die auf Grund von zusätzlich getroffenen Zielverein-barungen erfolgt sind, jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn es im Sozialplan nach der Beschreibung der drei Vergütungsmodelle heißt, dass darüber hinaus keine anderen Einkommensbestandteile, wie z.B. Boni, Prämien, sonstige erfolgsabhängige Vergütung, Rufbereitschaft, Dienstwagen und sonstige Zuwendungen berücksichtigt werden.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Köln vom 02.01.2007 – 11 Ca 5054/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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