Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1303/06

Datum:
13.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1303/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0413.11SA1303.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 (12) Ca 11000/05
Schlagworte:
Auslegung einer Protokollnotiz der Betriebsparteien
Normen:
§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG; § 315 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Heißt es in einer Protokollnotiz der Betriebsparteien, dass im Falle von Früh-pensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfol-gen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die auf Grund einer verschlech-ternden Betriebsvereinbarung eintreten, ermittelt und angemessen ausgegli-chen werden, so gilt diese mangels Vorliegens des Merkmals „Frühpensionie-rung“ für Mitarbeiter, die bereits mit dem 52. Lebensjahr auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, jedenfalls dann nicht, wenn die betrieblichen Vorruhestandsregelungen ein höheres Mindestalter vor-sehen und der Arbeitgeber auch nicht – abweichend davon – mit anderen ver-gleichbaren Arbeitnehmern, die dieses Mindestalter noch nicht erreicht haben, Vorruhestandsvereinbarungen geschlossen hat.

2. Unter einem „angemessenen Ausgleich“ i. S. dieser Protokollnotiz ist nicht oh-ne weiteres ein 100%-iger Versorgungsausgleich zwischen der früheren und der neuen (verschlechternden) Versorgungsordnung zu verstehen.

3. Eine gerichtliche Schätzung des „angemessenen Ausgleichs“ nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB kann nur bei Darlegung konkreten tatsächlichen Um-ständen erfolgen, die eine sog. Billigkeitsentscheidung ermöglichen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Köln vom 12.08.2006 – 11 (12) Ca 11000/05 – wird zurückgewiesen. Die – hilfsweise – Klageerweiterung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank