Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 937/05

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 937/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0118.10SA937.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 12226/04
Schlagworte:
Besitzstandsrente; Ablösung; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogenes Ruhegeld
Normen:
§ 2 Abs. 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren.

2. Zur Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der vorgezogen mit dem 60. Lebensjahr Ruhegeld in Anspruch nimmt.

3. Eine auf den Ablösungsstichtag entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Besitzstandsrente ist bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht erneut ratierlich zu kürzen. Ob ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 02.02.2006 wird unter Aufhebung im übrigen mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 13.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 12226/04 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) für die Zeit vom 01.03.2003 – 30.11.2003 (9 Monate) rückständige Betriebsrente von 1.385,55 € (9 x 153,95) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 153,95 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.04.2003, zu zahlen.

b) für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.08.2005 (21 Monate) rückständige Betriebsrente von 3.546,06 € (21 x 168,86) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 168,86 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.01.2004, zu zahlen.

c) ab 01.09.2005 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 437,15 € hinaus monatlich weitere 168,86 € zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 72,7 %, die Beklagte zu 27,3 % zu tragen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73,6 %, der Beklagten zu 26,4 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger alleine zu tragen hat.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank