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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 1012/06

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1012/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2007:0222.10SA1012.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 7564/05
Schlagworte:
Betriebsteilübergang, Betriebsstilllegung
Normen:
§§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, 613 a Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Abgrenzung Betriebsteilübergang/Stilllegung bei Auftragsnachfolge in der Reinigungsbranche

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.06.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

– 5 Ca 7564/05 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.07.2005 nicht zum 28.02.2006 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ab dem 01.03.2006 ein Arbeitsverhältnis als Gebäudereinigerin mit einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich zum Tariflohn besteht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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