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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (7) Ta 270/06

Datum:
04.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 (7) Ta 270/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0704.9.7TA270.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 188/04
Schlagworte:
Streitwert - Beschlussverfahren - Unterlassungsanspruch
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob nach einer Betriebsvereinbarung der Arbeitgeber es zu unterlassen hat, bei der Anwendung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems das Verhalten und die Leistung von Arbeitnehmern zu kontrollieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

22. Juni 2005 – 6 BV 188/04 – wird zurückgewiesen.

 
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