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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (6) Ta 430/05

Datum:
18.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 (6) Ta 430/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0118.9.6TA430.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 6785/05
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts - Verkehrsanwalt
Normen:
§§ 11 a ArbGG, 121 Abs. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch im Verfahren nach § 11 a ArbGG kann der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind, und dadurch keine höheren Kosten entstehen als sie anfielen, wenn ausschließlich ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser Erstattung seiner durch die Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten verlangen könnte.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Oktober 2005

- 19 Ca 6785/05 – abgeändert:

Dem Kläger werden Rechtsanwältin als

Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt Dr. G

als Verkehrsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet,

dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den

Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses entsprechend

§ 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.

 
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