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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (4) Sa 173/06

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (4) Sa 173/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0919.9.4SA173.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 8698/04
Schlagworte:
Benachteiligung; Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung; Abmahnung; private Nutzung eines dienstlichen Personalcomputers; Entzug eines Dienstwagens; Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung
Normen:
§ 612 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Dem Arbeitnehmer kommt ein Anscheinsbeweis zugute, wenn er Tatsachen nachweist, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wegen zulässiger Rechtsausübung wahrscheinlich machen, z. B. ein evidenter zeitlicher Zusammenhang besteht und/oder die nachteiligen Maßnahmen gehäuft binnen kurzer Frist erfolgen (hier: Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung, Abmahnung, Entzug des Dienstwagens und Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung nach verweigerter Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsgebietes).

2. Erfolgt eine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung, so sind auch die Maßnahmen aufzuheben, die keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers betreffen, sich aber als „Degradierung“ darstellen (hier: Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung).

3. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung unrichtige und unklare Tatsachenangaben enthält. Werden in einer Abmahnung wegen unerlaubter privater Nutzung eines dienstlichen Personalcomputers die gerügten Internet-Aufrufe mit Datum und Uhrzeit sowie mit Internet-Namen aufgelistet, so ist die Abmahnung zu entfernen, wenn auch nur ein Teil der Angaben nicht zutrifft und durch die unrichtigen Angaben das Fehlverhalten des Arbeitnehmers noch gewichtiger erscheinen kann. Wird gerügt, unter den aufgerufenen Internet-Seiten seien auch solche mit eindeutig pornografischem Inhalt, so müssen diese in der Abmahnung besonders benannt werden.

4. Zum Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung aufgrund betrieblicher Übung.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2005

– 8 Ca 8698/04 – teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Arbeitszeit des Klägers auf 36 Stunden pro Woche und das Gehalt auf 5.272,72 € herabzusetzen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gegenüber am 17. August 2004 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

c) Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom

17. August 2004 vorgenommene Entzug des Dienstwagens unwirksam ist.

d) Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin zur erweiterten Geschäftleitung der Beklagten innerhalb der Niederlassung Köln/Leverkusen gehört.

e) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere

4.625,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 234,94 € seit dem 1. Dezember 2004 sowie aus je 439,15 € seit dem 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005,

1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005,

1. August 2005, 1. September 2005 und dem

1. Oktober 2005 zu zahlen.

f) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.303,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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