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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 467/06

Datum:
15.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 467/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1215.9TA467.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2029/06
Schlagworte:
Kündigungsschutzgesetz; Wartezeit; Verzicht
Normen:
§ 1 Abs. 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Arbeitnehmer auf besonderen Wunsch eines Kunden des Arbeitgebers eingestellt und verzichten die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch aufgrund einer früheren Beschäftigung bekannt ist, so kann darin eine stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten 6 Monaten nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die im Sinne von § 1 KSchG anzuerkennen sind.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom

19. Oktober 2006 – 4 Ca 2029/006 – aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung

über das Gesuch auf Gewährung von Prozess-

kostenhilfe an das Arbeitsgericht Bonn zurückverwiesen.

 
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