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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 415/06

Datum:
01.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 415/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1201.9TA415.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5226/05
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung; Kündigungsrücknahme; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Normen:
§ 5 Abs. 1 KSchG, § 377 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Versäumt ein Arbeitnehmer die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsleiter erklärt hat, die bereits erfolgte Kündigung könne er zurückgeben, sie werde zurückgenommen, er bekomme später eine neue Kündigung, so kann dies einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen.

2. Dies gilt auch, wenn die Kündigung zwar vom Insolvenzverwalter erklärt worden ist, dieser aber duldet, dass der Betriebsleiter die Erstellung eines neu gefassten Kündigungsschreibens ankündigt.

3. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, wenn das Arbeitsgericht mehrere Zeugen über die Erklärungen des Betriebsleiters unmittelbar vernimmt, den Betriebsleiter aber nur schriftlich befragt und den Antrag auf persönliche Ladung des Betriebsleiters nach § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht geboten sein.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2006

- 2 Ca 5226/05 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche

Zulassung der Kündigungsschutzklage an das

Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

 
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