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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 347/06

Datum:
26.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 347/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0926.9TA347.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1237/06
Schlagworte:
Kündigung; Umdeutung; Einhaltung der Kündigungsfrist; Streitwert
Normen:
§ 140 BGB, § 42 Abs. 4 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird bei Ausspruch einer als ordentlich und fristgerecht erklärten Kündigung während der Probezeit die geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung in eine zum nächstzulässigen Termin umzudeuten.

2. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht. Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag auf ein Monatsgehalt erhöht hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom

26. Juni 2006 – 2 Ca 1237/06 EU – wird zurückgewiesen.

 
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