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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 272/06

Datum:
18.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 272/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0818.9TA272.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 10726/05
Schlagworte:
nachträgliche Klagezulassung; Aufklärung; Betriebsübergang; Insolvenzverwalter
Normen:
§ 5 Abs. 1 KSchG, § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch bei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter gilt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht.

2. Es ist allein Sache des Arbeitnehmers, zu überlegen, ob er sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzt und dabei die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen lässt. Dies gilt auch soweit es die Frage betrifft, ob ein Betrieb stillgelegt oder von einem Übernehmer fortgeführt wird.

3. Treffen die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe nicht zu, so kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei durch unrichtige (Rechts-)auskunft des Insolvenzverwalters, auf die er habe vertrauen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04. Mai 2006

– 15 Ca 10726/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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