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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 228/06

Datum:
19.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 228/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0719.9TA228.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 10183/05
Schlagworte:
Rechtsweg; Zusammenhangklage; Schadensersatz; fingierte Werkleistungen
Normen:
§ 2 Abs. 3 ArbGG, § 826 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser mit einem Auftragnehmer des Arbeitgebers abgesprochen hat, er solle fingierte Werkleistungen abrechnen und ihm als „Gegenleistung" Schmiergelder zahlen, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Aufragnehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und Widerklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. April 2006 -2 Ca 10183/05 – abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des gegen den Widerbeklagten zu 2) gerichteten Widerklageantrags aus dem Schriftsatz vom

3. Februar 2006 gegeben.

 
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