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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 202/06

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 202/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0621.9TA202.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 936/06
Schlagworte:
Kündigungsrücknahme; Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Normen:
§ 133 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2006 – 10 Ca 936/06 – wird zurückgewiesen.

 
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