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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 128/06

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 128/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0504.9TA128.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ha 21/05
Schlagworte:
Auszubildender - Unterbringungskosten - Freistellung von der praktischen Ausbildung - Erstattung von Prüfungskosten
Normen:
§§ 6, 10, 18, 34 Berufsbildungsgesetz
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Ausbildende kann sich vorbehalten, vor jedem auswärtigen Blockunterricht des Auszubildenden erneut zu entscheiden, ob er die Unterbringungskosten übernimmt, die er nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zu tragen hat.

2. Eine Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, wonach das gekündigte Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt wird, ist nach § 18 Berufsbildungsgesetz nicht rechtswirksam.

3. Dem Auszubildenden steht kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung zu, wenn er sich nicht mehr für die praktische Berufsausbildung bereit hält und dem Ausbildenden nicht mehr die Teilnahme an der praktischen Berufsausbildung anbietet.

4. Der Auszubildende ist berechtigt, sich selbst zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Prüfung ist nach §§ 34 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, 31 Abs. 4 Handwerksordnung für den Auszubildenden gebührenfrei, auch wenn er die Abschlussprüfung wiederholt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Siegburg vom 31. Januar 2006

- 2 Ha 21/05 – wird zurückgewiesen.

 
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