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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 34/05

Datum:
21.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 34/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0221.9TABV34.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 188/04
Schlagworte:
Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Verhaltenskontrolle
Normen:
§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ansprüche des Betriebsrats aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Einführung eines elektronischen Zeitdatenmanagement-Systems, dass die gespeicherten Daten über Arbeitsbeginn und Arbeitsende nicht zur Verhaltenskontrolle, insbesondere nicht zur Begründung von Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen verwandt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2005 – 6 BV 188/04 – abgeändert:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, die in dem Zeitdatenmanagement – System Tgespeicherten Daten zum Zwecke der Kontrolle des Verhaltens der Mitarbeiter/innen und zur Begründung von Abmahnungen, Versetzungen und/oder Kündigungen zu verwenden.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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