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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 92/06

Datum:
06.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 92/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0606.9SA92.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 3103/05
Schlagworte:
Kündigung, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, wesentliche Einschränkung, Krankenhaus
Normen:
§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.

2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.

3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. November 2005

– 9 Ca 3103/05 –wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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