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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 731/06

Datum:
17.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 731/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1017.9SA731.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 2086/05
Schlagworte:
Urlaub; Abgeltung; Schadensersatz; Abwicklungsklausel im Vergleich
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 13 Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel vom 31.März 1994
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln ist, so stellen sie damit lediglich klar, dass die bis zur Beendigung und auch die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche unter Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu gehört bei dem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch die rechtzeitige Geltendmachung bis zum Ende des Urlaubsjahres.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. April 2006 – 7 Ca 2086/05 – abgeändert:

Die Klage auf Urlaubsabgeltung wird abgewiesen.

2. Die durch die Klage auf Urlaubsabgeltung entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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