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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 481/06

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 481/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0919.9SA481.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1472/05
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung; Sparkassenangestellter; telefonische Überweisungsaufträge
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 619 a BGB, § 14 BAT, § 84 Abs. 1 LBG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und auch keine entsprechende Dienstanweisung besteht.

2. Trifft die Sparkasse trotz der ihr bekannten großen Gefahr von Übermittlungsfehlern bei der Entgegennahme von telefonischen Überweisungsaufträgen keine Vorkehrungen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die Beachtung der Verfügungsregelungen über das Girokonto nachweisen zu können, dann hat sie für etwaige Fehlleistungen des Angestellten einzustehen (§ 254 BGB).

3. Verzichtet die Sparkasse aus Gründen der Kundenkulanz darauf, gegenüber einem Girokontoinhaber geltend zu machen, er habe die Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen weder nach Erhalt des Kontoauszugs noch des Rechnungsabschlusses beanstandet und habe deshalb zu beweisen, dass der Saldo falsch berechnet worden sei, hat sie keinen Anspruch gegen den Angestellten auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. Februar 2006

– 6 Ca 1472/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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