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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 356/06

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 356/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0718.9SA356.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 7309/05
Schlagworte:
Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und Glauben
Normen:
§§ 133, 157 BGB, §§ 611, 242 BGB, § 1 Abs. 3 Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).

2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.

3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2006 – 9 Ca 7309/05 – wie folgt abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31.07.2005 Versicherungsbeiträge für die L-of-L-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 € zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31.07.2005 Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todesfall in Höhe von 255.646,00 € und für den Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 € zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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