Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 303/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 303/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0801.9SA303.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 3418/05
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung; Altersgrenze vor Vollendung des 60. Lebensjahres
Normen:
§ 1 Abs. 1 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird einem 37-jährigen Arbeitnehmer eine „Altersrente“ ab Vollendung des 55. Lebensjahres zugesagt, dann dient sie bei Fehlen weiterer Umstände der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die frühestmögliche gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.

2. Bei vernünftiger Lebensplanung kann sich ein Arbeitnehmer in diesem Alter mit Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kind regelmäßig nicht auf einen Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 55. Lebensjahres festlegen, sondern muss seine Planung von der weiteren privaten und beruflichen Entwicklung abhängig machen.

3. Für den davor liegenden Zeitraum dient sie dem Arbeitnehmer als sonstige Zuwendung, z. B. zur Vermögensbildung, Überbrückung einer Arbeitslosigkeit oder Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 – 9 Ca 3418/05 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank