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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1555/05

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1555/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0919.9SA1555.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1431/05
Schlagworte:
Berufsausbildungsverhältnis; Verdachtskündigung; wiederholte Verspätung im Betrieb und in der Berufsschule
Normen:
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Verdachtskündigungen sind im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich nicht zuzulassen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen Ausbilder und Auszubildendem erfordert. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Auszubildende den Posteingang bearbeitet und der Ausbilder ihn verdächtigt, mehrere Briefe der Berufsschule unterdrückt zu haben, mit denen der Ausbilder über wiederholte Verspätungen des Auszubildenden in der Berufsschule unterrichtet werden sollte, und mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte eigenmächtig entfernt zu haben.

2. Zur Erforderlichkeit einer letzten eindringlichen Abmahnung des Auszubildenden wegen wiederholter Verspätungen im Betrieb und in der Berufsschule vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. August 2005

– 1 Ca 1431/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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