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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1520/05

Datum:
11.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1520/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0411.9SA1520.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 778/05
Schlagworte:
Vergütung; Bereitschaftsdienst; Rettungssanitäter
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn der Arbeitgeber den bei ihm angestellten Rettungssanitätern, die der Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 235 Stunden pro Monat zustimmen, anbietet, weitere 37 bezahlte Bereitschaftsstunden pro Monat zu leisten, wohingegen er den Rettungssanitätern, die eine regelmäßige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche geltend machen, keinen Zusatzverdienst durch weitere Bereitschaftsstunden anbietet.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. August 2005

– 3 Ca 778/05 h – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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