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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1496/05

Datum:
28.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1496/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0328.9SA1496.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 6785/05
Schlagworte:
Pfändungsgrenze
Normen:
§ 850 d ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Arbeitsgerichte sind an Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gebunden, die vollstreckungsrechtliche Fragen betreffen, insbesondere auch die Bestimmung der besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO und deren späteren Änderungen durch das Vollstreckungsgericht.

2. Der Schutz des Drittschuldners nach § 836 Abs. 2 ZPO ist auch dann geboten, wenn er an einen nachrangigen Gläubiger leistet, die Rangvorberechtigung anderer Gläubiger ihm aber unbekannt war.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2005 – 19 Ca 6785/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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