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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1461/05

Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1461/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0502.9SA1461.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4820/04
Schlagworte:
Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Normen:
§ 187 SGB III, § 113 S. 3 InsO, §§ 9,10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs.1 Ziff. 1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.

3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen „Verfrühungsschaden“ zu reduzieren. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG).

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29. Juli 2005 – 2 Ca 4820/04 – dahin abgeändert, dass der Beklagte über die unter Ziff. 2 – 5 titulierten Verpflichtungen hinaus verurteilt wird

a) eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 € netto (Rang 0, lfd. Nr. 74) zur Insolvenztabelle festzustellen,

b) eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 € netto (Rang 0, lfd. Nr. 75) zur Insolvenztabelle festzustellen,

c) eine Forderung des Klägers in Höhe von 43.011,36 € netto (Rang 0, lfd. Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.

1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu

33 % und der Beklagte zu 67 %.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 48 % und der Beklagte zu 52 %.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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