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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1303/05

Datum:
14.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1303/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0214.9SA1303.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 7 Ca 4110/04
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung - Verschulden - Tätlichkeit
Normen:
§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ob bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Verletzung bei einer Schlägerei oder Tätlichkeit zurückzuführen ist, ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt und deshalb kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Anschluss an BAG, Urt. v. 13.11.1974 – 5 AZR 54/74 –).

2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbstverschuldet ist.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. August 2005 – 7 Ca 411/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 
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