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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1242/05

Datum:
17.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1242/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0117.9SA1242.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 348/05
Schlagworte:
Rufbereitschaft - Überstundenvergütung - Freizeitausgleich
Normen:
§ 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR hat der Arbeitgeber ein dauerhaftes Bestimmungsrecht zwischen einer Abgeltung durch Vergütung und Freizeitausgleich, wobei auch beide Abgeltungsformen miteinander kombiniert werden können.

2. Der Arbeitgeber verletzt nicht die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn er auf dem Hintergrund der Krise im Gesundheitswesen die Bedingungen für alle Beschäftigten eines Krankenhauses verschlechtert und dabei für die Beschäftigten in der technischen Abteilung die Abgeltung der Rufbereitschaft ändert (Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung).

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.06.2005

– 4 Ca 348/05 G – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 
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