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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1164/05

Datum:
21.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1164/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0221.9SA1164.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 223/05
Schlagworte:
Nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; Auskunftspflicht; Schadensersatz; grobe Fahrlässigkeit
Normen:
§ 28 o Abs. 1 SGB IV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung nach § 28 o Abs. 1 SGB IV, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen (hier: unrichtige Mitteilung des Arbeitnehmers, seine selbständige Erwerbstätigkeit übersteige vom zeitlichen Aufwand und vom durchschnittlichen regelmäßigen Einkommen her seine Tätigkeit als Arbeitnehmer).

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2005 – 11 Ca 223/05 – wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.115,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu je ½.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 
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