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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 307/05

Datum:
24.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 307/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0624.8TA307.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4001/05
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Verweisungsbeschluss, Beschwerde
Normen:
§§ 78 a ArbGG, 139 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Aus § 139 ZPO leitet nicht uneingeschränkt die gerichtliche Verpflichtung ab, zu unschlüssigem Vortrag einer Partei rechtliche Hinweise zu geben. Gerichtlich wird einer Partei das rechtliche Gehör vielmehr nur versagt, wenn Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt wird, mit denen auch ein gewissenhaft und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen braucht.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2006 – 8 Ta 307/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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