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Landesarbeitsgericht Köln, 8 TaBV 39/06

Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 39/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1213.8TABV39.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 BV 16/06
Schlagworte:
Einstellung; Zustimmungsverweigerung; befürchteter Nachteil
Normen:
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und den befürchteten Nachteilen zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal „infolge“.

2. Beruhen befürchtete Nachteile auf Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs, so leitet sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine nicht mit dem Interessenausgleich zusammenhängende Einstellung ab.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2006

– 9 BV 16/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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