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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 26/06

Datum:
23.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 26/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0123.7TA26.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 1/06
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Auswahlverfahren; Konkurrentenklage; kirchliche Arbeitsverhältnisse
Normen:
Art. 33 Abs. 2, 140 GG; Art. 137 WRV; §§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Art. 33 Abs. 2 GG ist auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse im kirchlichen Dienst (hier: Lehrer an kirchlicher Privatschule) nicht anwendbar.

2.) Die Klage eines Arbeitnehmers außerhalb des öffentlichen Dienstes, mit der er einen Anspruch auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle verfolgt, erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch, dass der Arbeitgeber die Stelle anderweitig vergibt. Der aus dem Beamtenrecht stammende Grundsatz der sog. Ämterstabilität kann auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erstreckt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.01.2006 in Sachen 3 Ga 1/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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