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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 14/06

Datum:
21.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 14/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0321.7TA14.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3961/05 d
Schlagworte:
GmbH-Geschäftsführer; Anstellungsvertrag; Organstellung; Abberufung; Rechtsweg; Verweisung
Normen:
§§ 2, 5 ArbGG; §§ 17, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Für einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist gem. § 5 I 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann nicht gegeben, wenn das Anstellungsverhältnis aufgrund einer starken internen Weisungsabhängigkeit ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer erst nach Ausspruch der Kündigung oder gar erst nach Ablauf der gewählten Kündigungsfrist von seiner Organstellung abberufen wird.

Ggf. haben die ordentlichen Gerichte in solchen Fällen aufgrund § 17 II GVG materielles Arbeitsrecht anzuwenden.

2.) Die Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen sind auf Organvertreter nicht anwendbar (Anschluss an BAG v. 06.05.1999, NZA 1999, 839f.).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.10.2005 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster verwiesen.

 
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