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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 3/06

Datum:
14.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 3/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0614.7TABV3.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 131/04
Schlagworte:
Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis; Auflösungsantrag; wichtiger Grund; Konzern
Normen:
§§ 1, 3, 4, 9 TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG; §§ 78, 78 a BetrVG; § 1 Abs. 2 KSchG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 -).

2. Konkurrieren ein fachlich geeigneter Auszubildendenvertreter und ein sonstiger Mitarbeiter, ggf. auch ein solcher des Qualifizierungs- und Vermittlungsbetriebes "Vivento", um einen in der Jobbörse des Konzerns ausgeschriebenen Arbeitsplatz, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Auszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzweckes des § 78 a Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Vorrang zu.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.10.2005 in Sachen 5 BV 131/04 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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