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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 989/06

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 989/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1206.7SA989.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 123/06
Schlagworte:
Gratifikation; Freiwilligkeitsvorbehalt; Widerrufsvorbehalt; 13. Gehalt
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird eine Gratifikation arbeitsvertraglich zugesagt, jedoch unter einen wirksam vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, so hindert dies zwar grundsätzlich das Entstehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs auch für den bereits laufenden Bezugszeitraum.

2. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Arbeitgeber von dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht einfach durch schlichte Nichtleistung Gebrauch machen kann, sondern verpflichtet ist, den Arbeitnehmer angemessene Zeit vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin darauf hinzuweisen, dass er die vertraglich avisierte Leistung „diesmal nicht“ oder jedenfalls nicht in der avisierten Höhe erhalten werde.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.05.2006 in Sachen

3 Ca 123/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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