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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 844/05

Datum:
18.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 844/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0118.7SA844.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 13313/04
Schlagworte:
Kündigungsschutzgesetz; Kleinbetriebsklausel; Schwellenwert; Übergangsregelung; Umgehung
Normen:
§ 23 Abs. 1, S. 1 und 3 KSchG; § 21 Abs. 1 und 7 BErzGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, ist der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern nach § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG maßgeblich, sofern im Betrieb nicht ohnehin insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei können gemäß § 23 Abs. 1, S. 3, letzter HS KSchG stets aber nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begründet wurde.

2.) Es stellt noch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von § 23 Abs. 1, S. 2 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber mehrere vor dem 01.01.2004 begründete befristete Arbeitsverhältnisse mit Befristungsende nach dem 01.01.2004 auslaufen lässt und stattdessen wenig später in entsprechender Anzahl Neu-Einstellungen vornimmt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2005 in Sachen

12 Ca 13313/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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