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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 831/05

Datum:
25.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 831/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0125.7SA831.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 12491/04
Schlagworte:
Tarifvertrag; Verbandsaustritt; verlängerte Tarifgebundenheit; Nachwirkung
Normen:
§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem Verbandaustritt des Arbeitgebers führt die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die Mindestlaufzeit eines Tarifvertrages um einen erheblichen Zeitraum (hier um 41 Monate) zu verlängern, zum Ende der verlängerten Tarifgebundenheit i. S. v. § 3 Abs. 3 TVG.

2. Unterschreibt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber entworfenen Vertragstext, der inhaltliche Abweichungen von einem gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag enthält, so kommt eine „andere Abmachung“ i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG zustande, die insoweit zum Ende der Tarifnachwirkung führt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Begleitschreiben den Vorbehalt einer „rechtlichen Überprüfung“ erhebt, ohne jedoch deutlich zu machen, dass er den Vertrag nur mit tarifkonformem Inhalt zustande kommen lassen will.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2005 in Sachen

1 Ca 12491/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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