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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 568/05

Datum:
11.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 568/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0111.7SA568.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 9230/04
Schlagworte:
Gleichbehandlung, Gesamtzusage, Gesamtbetriebsvereinbarung, betriebliche Altersversorgung, Maßregelungsverbot, Arbeitszeit
Normen:
§ 87 BetrVG, §§ 242, 611, 612 a BGB, Art. 3 GG, § 1 b BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich unternehmensbezogen zu betrachten. Jedoch können die unterschiedlichen Lebens-, Arbeits- oder Rechtsverhältnisse an den einzelnen Betriebsstandorten eine Ungleichbehandlung der Belegschaften verschiedener Betriebe sachlich rechtfertigen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber in einer Mustergesamtbetriebsvereinbarung zu Fragen der Arbeitszeit denjenigen Belegschaften, die die Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung durch Abschluss entsprechender örtlicher Betriebsvereinbarungen übernehmen, Gesamtzusagen über die Erhöhung der Prämien zur betrieblichen Altersversorgung in Aussicht stellt.

3. Sind die Arbeitszeitregelungen der bundesweit geltenden Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung in einzelnen Tarifgebieten möglicherweise tarifwidrig, in anderen aber nicht, so können sich die Belegschaften derjenigen Standorte, deren örtliche Betriebsräte die Übernahme der Muster-BV wegen von ihnen angenommener Tarifwidrigkeit verweigern, wegen der versprochenen Gegenleistung nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon in der Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das bei der Umsetzung der BGV durch örtliche Betriebsvereinbarungen die jeweiligen Tarifvorschriften zu beachten sind.

4. Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers aus § 612 a BGB kann nicht damit begründet werden, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat gemaßregelt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2005 in Sachen

2 Ca 9230/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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