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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 452/06

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 452/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1206.7SA452.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 4769/04
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung; Abmahnung; Auflösungsantrag (Arbeitnehmer); Tätlichkeit durch Vorgesetzte
Normen:
§ 626 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB; §§ 1, 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es rechtfertigt einen arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, wenn der Arbeitnehmer in einem Dienstgespräch von seiner Vorgesetzten im Beisein Dritter verbal und mittels einer Schere bedroht und durch einen Schlag auf den Kopf tätlich beleidigt wird und der Arbeitgeber sich nicht alsbald und in angemessener Form von dem Verhalten der Vorgesetzten distanziert.

2. Eine solche rechtzeitige und angemessene Distanzierung liegt nicht mehr vor, wenn diese erst aufgrund einer vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erfolgt, nachdem der Arbeitgeber zuvor den Vorfall trotz Vorhandensein neutraler Zeugen ohne eigene Sachaufklärung bestritten hatte.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.12.2005 in Sachen

1 Ca 4769/04 wird einschließlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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