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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1314/05

Datum:
22.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1314/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0222.7SA1314.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 3060/04
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Unternehmerentscheidung; Sozialauswahl; Vergleichbarkeit; Austauschkündigung
Normen:
§ 1 Abs. 2 und 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beschließt ein Arbeitgeber, durch Stilllegung einzelner Produktionsanlagen seine Produktionskapazität zu verkleinern, generiert er aber weiterhin Aufträge in einem Umfang, bei dem von vornherein feststeht, dass er mit der verkleinerten Kapazität nicht bewältigt werden kann, und kommt es dementsprechend nur wenige Monate nach der Teilstilllegungsentscheidung wiederum zu einer Ausweitung der Produktionskapazität auf mindestens den vorigen Stand, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Teilstilllegungsbeschluss nicht auf Dauer angelegt war.

2. Die Kündigung eines Packers, dessen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, zugunsten eines Maschinenbedieners, dessen Arbeitsplatz eingespart wurde, kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass an Packer-Arbeitsplätzen künftig nur noch Personen beschäftigt werden sollen, die auch in der Lage sind, Maschinen zu bedienen, wenn der betroffene Packer i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG sozial schutzwürdiger und überdies in der Lage ist, die Qualifikation eines Maschinenbedieners in zumutbarer Zeit zu erlernen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.06.2005 in Sachen

2 Ca 3060/04 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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