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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (9) Sa 821/05

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (9) Sa 821/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0112.6.9SA821.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 9652/04
Schlagworte:
Krankenversicherung; Arbeitgeberzuschuss; Rechtsweg
Normen:
§§ 5, 257 SGB V, 61 SGB XI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Angestellten, bei dem wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht (hier: Unschädlichkeit einer selbständigen Nebentätigkeit als Rechtsanwalt).

2. Kommen für einen einheitlichen Anspruch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, für die verschiedene Rechtswege gegeben sind, so hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Anschluss an BAG v. 09.07.1996 – 5 AZB 6/96 – EzA § 65 ArbGG 1979 Nr. 3).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.03.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 9652/04 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.597,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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